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Jugend- und Auszubildenden-
vertretung

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Was macht die JAV?

Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die JAV hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Jugendlichen geltenden Gesetze (z. B. Jugendarbeitsschutz-, Berufsbildungs-, Mutterschutz- und Arbeitszeitgesetz), Verordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung), Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.

Des Weiteren werden Maßnahmen, welche den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, zum Beispiel in Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle beantragt.

Bei vorliegenden Beschwerden und Anregungen von den Jugendlichen und Auszubildenden werden diese ebenfalls gemeinsam mit dem Personalrat an die zuständige Dienststelle weitergeleitet.

Die Aufgabenerfüllung der JAV erfolgt gegenüber dem Personalrat, da dieser dem Arbeitgeber gegenüber die Interessen der Beschäftigten vertritt.

JAV-Arbeit

Aktiv in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Das heißt, sich als professionelle Interessenvertretung für die Anliegen der Jugendlichen und Auszubildenden in Betrieben und Dienststellen einzusetzen!

Für Qualität in der Ausbildung zu streiten und die Zukunft in die Hand zu nehmen - für sich und für Andere. Ob es um die Übernahme, neue Ausbildungsplätze oder eure Arbeits- und Ausbildungsbedingungen geht: Die JAV setzt sich ein.

Wichtig: Die Rahmenbedingungen der JAV-Arbeit sind in verschiedenen Gesetzen festgelegt:

In der Privatwirtschaft gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), im öffentlichen Dienst auf Bundesebene das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und im öffentlichen Dienst in den Ländern und Kommunen die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG).

JAV-Arbeit – LpersVG - Infos nach dem Landespersonalvertretungsgesetzen

Die Landespersonalvertretungsgesetze der einzelnen Bundesländer sind die Grundlage für die Arbeit von Personalräten (PR) und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV). Dies betrifft im Einzelnen:

  • Dienststellen des jeweiligen Landes
  • landesunmittelbare Körperschaften
  • Anstalten des öffentlichen Dienstes
  • die in einem Bundesland liegenden Kommunen.

Alle Fragen zur JAV-Arbeit nach den einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen beantwortet euch die ver.di Jugend vor Ort.

Aufgaben, Rechte und Pflichten

Für die Rechte, Pflichten und Belange speziell der jugendlichen ArbeitnehmerInnen und der Auszubildenden bis 25 Jahre gibt es in den Betrieben die Jugend- und Auszubildendenvertretung – JAV.
Die JAV hat nach § 60 Abs. 2 BetrVG die besonderen Belange (Interessen) der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden gegenüber dem Betriebsrat zu vertreten (wahrzunehmen).
2001 wurde der Aufgabenkatalog der JAV erweitert und umfasst nun folgende allgemeine (Aufgaben) (§ 70 Abs. 1 BetrVG):

  • Beantragung von Maßnahmen beim Personarat, die den jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden dienen, insbesondere Fragen der Berufsbildung und Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis
  • Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausbildung
  • Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Auszubildenden und jugendlichen ArbeitnehmerInnen geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Aufsuchen der Arbeitsplätze, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung des Personalrats
  • Entgegennahme von Anregungen von jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden in Fragen der Berufsbildung und Hinwirken auf die Erledigung durch den Betriebsrat, sofern sie berechtigt erscheinen
  • Förderung und Integration ausländischer Auszubildender und Beantragung entsprechender Maßnahmen beim Personalrat

Unterrichtungspflichten

Der Personalrat hat die Pflicht die JAV zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zudem ist er verpflichtet auf Verlangen der JAV die zur Erledigung Ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Wichtig: Die JAV ist vom Personalrat nicht unabhängig. Die Interessenvertretung für die Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber ist allein der Personalrat. Demzufolge erfolgt die Erfüllung der Aufgaben der JAV ausschließlich gegenüber dem Personalrat.

Teilnahmerechte

Zu allen Personalratssitzungen kann die JAV einen Vertreter entsenden. Im Falle der Behandlung speziell jugendliche ArbeitnehmerInnen und Auszubildende betreffende Angelegenheiten, dürfen alle Mitglieder der JAV an der Sitzung teilnehmen. Betreffen die zu fassenden Beschlüsse überwiegend die jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden hat die JAV volles Stimmrecht (§ 67 Abs.2 S.1 BetrVG). Wenn die Mehrheit der JAV-Vertreter einen Beschluss des Personalrats als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen jugendlicher ArbeitnehmerInnen und Auszubildender erachtet, so ist auf Antrag hin der Beschluss eine Woche auszusetzen um in dieser Zeit zu versuchen eine Verständigung zu erreichen.

Sprechstunden der JAV

Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die JAV eigene Sprechstunden einrichten, sofern im Betrieb in der Regeln mehr als 50 zur JAV wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden (§ 69 S. 1 BetrVG).
In kleineren Berieben sind die ArbeitnehmerInnen auf den Besuch der Sprechstunde des Betriebsrats angewiesen. Verringert sich die Zahl der zur JAV wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen dauerhaft auf oder unter 50 können Sprechstunden weder eingerichtet noch aufrecht erhalten werden.

Das macht die JAV

Für Jugendliche und Auszubildende ist die JAV der erste Ansprechpartner für alle Fragen rund um Arbeit und Ausbildung. Gemeinsam mit dem Personalrat ist sie die Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden. Sie kümmert sich speziell um ihre Situation und sorgt dafür, dass die Interessen der Jugendlichen mit Kompetenz, Fantasie und Power vertreten werden.
Wichtig:

  • Jugendliche und Auszubildende dürfen auch während ihrer Arbeits- und Ausbildungszeit mit Problemen und Anregungen zu ihrer JAV gehen.
  • Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen sind meist selbst in der Ausbildung und bekommen deshalb hautnah mit, wo der Schuh drückt.

Gibt es Ärger oder Mängel in der Ausbildung?
Werden Auszubildende eingeschüchtert?
Haben die Auszubildende Alltagsprobleme und brauchen Hilfe?
Ist die Beurteilung der Auszubildenden gerecht?
Wie steht es mit der Übernahme nach der Ausbildung?

JAV – damit die Qualität der Ausbildung passt

Die Anforderungen an die Ausbildung steigen. Gefragt ist, was morgen im Beruf wichtig ist. Da ist es gut zu wissen: JAV und Personalrat kümmern sich nicht nur um die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen, sondern insbesondere auch um eine qualifizierte und moderne Ausbildung. Arbeit verändert sich – was morgen im Beruf ansteht, muss heute in der Ausbildung vermittelt werden! Eine Ausbildung soll fit machen für die Zukunft. Deshalb kümmern sich JAV und Personalrat gemeinsam mit den Gewerkschaften (z. B. ver.di) darum, was die Auszubildenden lernen.

JAV – damit es genügend Ausbildungsplätze gibt

Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen sind Fachleute in Sachen Ausbildung: Gemeinsam mit dem Personalrat und den Gewerkschaften (z. B. ver.di Jugend) setzen sie sich dafür ein, dass im Betrieb genügend Ausbildungsplätze angeboten werden. Damit der Berufsstart auch klappt.

JAV – damit die Chancen auf Übernahme steigen

Viel lernen und dann arbeitslos sein? Das darf nicht sein! Deshalb gehört die Übernahme nach der Ausbildung dazu. Auch hier ist die JAV aktiv und checkt regelmäßig: Wo sind freie Stellen? Gibt es Möglichkeiten, mit dem Arbeitgeber Übernahme-Vereinbarungen abzuschließen? Denn Auszubildende brauchen Perspektiven.

JAV – damit Arbeitszeit, Urlaub und Vergütung stimmen

Wer eine Ausbildung macht, sollte so viel verdienen, dass ein eigenständiges Leben möglich ist – ohne Unterstützung der Eltern. Freizeit und Urlaub sind gerade für Jugendliche enorm wichtig. Um sich zu erholen, um sich weiterzubilden und um sich persönlich entwickeln zu können. Deshalb setzt sich die JAV gemeinsam mit den Gewerkschaften (z. B. ver.di) für geregelte Arbeitszeiten, genügend Urlaub und eine angemessene Vergütung ein.

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